Antrag auf Spielhallen Erlaubnis
Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO dient, ist erlaubnispflichtig (§ 33i Abs. 1 S. 1 GewO).
Mit diesem Antrag können Sie diese Erlaubnis beantragen.