Allgemeine Hinweise
1. Die verauslagten Schulwegkosten werden grundsätzlich am Ende eines Schuljahres abgerechnet. Erstattungsfähig sind die im vorangegangenen Schuljahr angefallenen Fahrtkosten für den Schulweg, soweit die Familienbelastungsgrenze von derzeit 490 € pro Familie bzw. 320 € pro Schülerin oder Schüler überschritten wird oder die Ausnahmevoraussetzungen zutreffen. Die Anträge von Geschwistern sind zusammen einzureichen, da die Familienbelastung nur einmal pro Familie und Schuljahr abgezogen wird.
2. Die Familienbelastung entfällt bzw. mindert sich, wenn
a) eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers vorliegt, wegen der er, unabhängig von der Schulweglänge, auf eine Beförderung angewiesen ist. Zum Nachweis der dauernden Behinderung ist eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises mit den entsprechenden Merkzeichen vorzulegen;
b) die Unterhaltsleistenden für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen. Es ist ein Nachweis (Kontoauszug) über den Bezug des Kindergeldes für den Monat August vom Schuljahresbeginn einzureichen;
c) die Unterhaltsleistenden oder die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben. Bitte den entsprechenden Bescheid vorlegen. Wenn ein Schüler Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bekommt, so ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
3. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages kann nur der jeweils kostengünstigste Tarif (z.B. D-Ticket oder Ermäßigungsticket, 365-Euro-Ticket von RVV, INVG u. MVV) berücksichtigt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig, welche Fahrpreisermäßigungen angeboten werden. Es ist zu beachten, dass während der Ferienmonate keine Fahrkosten erstattet werden.
4. Erstattungsfähig sind nur vorgelegte Fahrkarten oder Abbuchungen vom Kontoauszug. Eine evtl. Unterrichtsverlegung ist mit Schulbescheinigung zu belegen. Sofern Fahrpreisermäßigungen nicht in Anspruch genommen werden, kürzt das Landratsamt den Fahrpreis auf die Kosten des günstigsten Tarifes. Fehlende oder verloren gegangene Fahrkarten können nicht erstattet werden.
5. Deckt sich der Weg von der Wohnung zur Schule ganz oder teilweise mit dem Weg zur Arbeitsstätte, werden die Schulwegkosten anteilsmäßig erstattet.
6. Der Schulweg muss grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Ist der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges notwendig bzw. insgesamt wirtschaftlicher, so ist hierfür ein gesonderter Antrag zum Schuljahresbeginn zu stellen.
7. Der Erstattungsantrag ist vom Unterhaltsleistenden für jeden in seinem Haushalt lebende Schülerin oder Schüler, für den im Rahmen der Familienbelastungsgrenze Fahrtkosten ersetzt werden können, bis zum 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen. Eine verspätete Antragstellung führt zum Erlöschen des Anspruchs auf Kostenerstattung.
8. Die Schulbestätigung ist von der Schule einzuholen und am Ende des Antrags hochzuladen oder unverzüglich einzureichen.