Landratsamt Kelheim

Straßenverkehrswesen

Donaupark 12

93309 Kelheim

09441 207-0
stvb@landkreis-kelheim.de

Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach
§35 Abs. 3 GGVSEB

Antragsteller
Antragsdaten

Datenschutzerklärung

Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie unter Datenschutz | Landkreis Kelheim (landkreis-kelheim.de) abrufen.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auch von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@landkreis-kelheim.de oder 09441 207-1121.

 

Hier finden Sie spezifische Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen dieses Formularvorgangs. 

Liegen Be- und Entladestelle nicht im Bezirk ein und derselben Straßenverkehrsbehörde, so ist jeweils ein Antrag an die für den Beladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde und an die für den Entladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde zu senden.

 

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle der Einfahrt liegt.

 

Soll der Fahrweg zwischen zwei Autobahnabschnitten bestimmt werden, ist eine Antragsausfertigung an die Straßenverkehrsbehörde zu senden, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt.

 

Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar (§35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GGVSEB), muss der Antrag ausschließlich an die Straßenverkehrsbehörde gerichtet werden, in deren Bezirk die Beladestelle liegt. 

 

Straßenverkehrsbehörden sind in 

  • Baden Würrtemberg die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise)
  • Bayern die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Große Kreisstädte
  • Berlin die Verkehrslenkung Berlin (VLB)
  • Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde
  • Bremen der Senator für Wirtschaft und Häfen
  • Hamburg die Behörde für Inneres - Polizei -/- WSP 032
  • Hessen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister
  • Mecklenburg-Vorpommern die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister
  • Niedersachen die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte und für Bundesautobahnen die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
  • Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden
  • Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
  • Sachsen die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Bürgermeisterämter der kreisfreien Städte)
  • Sachsen-Anhalt die unteren Verwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte)
  • Saarland die Landkreise, der Stadtverband und der Oberbürgermeister von Saarbrücken
  • Schlesweig-Holstein die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister
  • Thüringen die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte, die Städte mit über 30.000 Einwohnern und im Übrigen die Landkreise, für Bundesautobahnen das Landesamt für Straßenbau
Folgende gefährliche Güter sollen befördert werden:

nur bei "unterbrochenen Autobahnen"

Zeitraum, in dem die Fahrwegbestimmung gültig sein soll

 

 

29.10.2026 

Durch Betätigen des Sendebuttons wird der Vorgang an die zuständige Stelle gesendet.

Eine Kopie des Vorgangs erhalten Sie per Mail an die oben angegebene Adresse.

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