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Landratsamt Kelheim

Straßenverkehrswesen

Donaupark 12

93309 Kelheim

09441 207-3517
stvb@landkreis-kelheim.de
Anmeldung
Antragsteller
Arbeitsstelle
Kennzeichnung
Anlagen

Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung zur

Sicherung einer Arbeitsstelle an Straßen

(gemäß § 45 Abs. 6 StVO)

Hinweise

Ihr Antrag sollte Im Regelfall mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten vorliegen, bei umfangreicheren Maßnahmen mindestens sechs Wochen.

 

Zusätzlich erforderliche Unterlagen:

- RSA-Bescheinigung von der Verantwortlichen Person für die Verkehrssicherung

- auf den Einzelfall abgestimmter Verkehrszeichenplan/Regelplan

- vom zuständigen Träger der Straßenbaulast eine Erlaubnis/Gestattung zur Sondernutzung

- Lageplan aus dem die genaue Arbeitsstelle hervorgeht.

 

Die Rahmengebühr für eine verkehrsrechtliche Anordnung liegt zwischen 10,20 € und 767,00 €.

Datenschutzerklärung

Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie unter Datenschutz | Landkreis Kelheim (landkreis-kelheim.de) abrufen.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auch von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@landkreis-kelheim.de oder 09441 207-1121.

 

Hier finden Sie spezifische Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen dieses Formularvorgangs. 

Anmeldung mit Bürgerkonto/Organisationskonto

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Voraussetzungen

Personalausweis mit freigeschalteter PIN und

Lesegerät, bzw. Smartphone mit NFC

Alternativ ist auch eine Anmeldung mit Elster-Zertifikat möglich.

 

Weiter ohne Anmeldung

Sollten Sie nicht über ein Bürgerkonto verfügen können Sie uns trotzdem alle erforderlichen Daten zur Prüfung übermitteln.

Voraussetzung

gültige Mailadresse

Hinweise

Dieser Antrag bedarf keiner Unterschrift und kann auch ohne Bürgerkonto-Login abgesendet werden. Bei Nutzung der Bürgerkonto-Option werden jedoch einige personenbezogene Angaben bereits automatisch vorbefüllt.

Antragsteller
Ihre persönlichen Daten
Angaben zum Antragsteller
Unternehmensbezogene Daten
Arbeitsstelle

Anträge im vereinfachten Verfahren können nur gestellt werden, wenn das vereinfachte Verfahren zuvor durch die Straßenverkehrsbehörde festgelegt und beschieden wurde.

Vereinfachtes Verfahren (wenn zutreffend, bitte im Antrag "vereinfachtes Verfahren" ankreuzen)

 

Die zuständige Behörde kann auf Antrag ein vereinfachtes Verfahren für Verkehrsbetriebe, Versorgungsträger, die Deutsche Post AG und für Unternehmer, die im Rahmen von Verträgen für einen längeren Zeitraum mit der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beauftragt sind, festlegen (sog. »Jahresgenehmigungen«). Davon unberührt bietet dieses Formblatt ein »vereinfachtes Verfahren« für alle anderen (Bau-) Unternehmer an, welche geringfügige Arbeitsstellen auf verkehrsschwachen Straßen durchführen. Dazu wird allerdings von dem (Bau-) Unternehmer eine besondere Sorgfalt bei der Ausfüllung des Antragteils erwartet, da dieser teilweise zum Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung werden soll. Denn diese Angaben müssen nach den »Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen- RSA« in der verkehrsrechtlichen Anordnung enthalten sein.

 

1. Allgemeines

 

Von Arbeitsstellen an Straßen gehen besondere Gefahren aus. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) läßt deshalb Arbeitsstellen an Straßen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken (Arbeiten im Straßenraum [§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO] und Straßenbauarbeiten [§ 45 Abs. 2 Satz 1 StVO]), nur zu, wenn der (Bau-)Unternehmer vor Beginn der Arbeiten von der zuständigen Behörde eine Anordnung zur Sicherung der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich) und zur Sicherung und Ordnung des Verkehrs an der Arbeitsstelle (Verkehrsbereich) eingeholt und ausgeführt hat (§ 45 Abs. 6 Satz 1 StVO). Mit der verkehrsrechtlichen Anordnung wird festgelegt, wie die Arbeitsstelle mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie die gesperrten Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Arbeiten, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, bedürfen vorher zusätzlich der Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (bei gekennzeichneten Vorfahrtstraßen) bzw. der Regierung (bei gekennzeichneten Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr) (§ 45 Abs. 7 Satz 1 StVO). Mit Arbeiten, welche sich auf den Straßenverkehr auswirken, darf also erst begonnen werden, wenn die Arbeitsstelle sowie die (verkehrsrechtlichen) Sicherungsmaßnahmen »behördlich genehmigt« und die Sicherungsmaßnahmen ausgeführt worden sind. Sie sind dann zu beenden, wenn die Frist der verkehrsrechtlichen Anordnung abgelaufen ist.

 

2. Planung der Arbeitsstellen

 

Arbeitsstellen sind so zu planen, daß ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Entfallen vorübergehend Gründe für die Arbeitsstelle oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen zu, dann soll die Arbeitsstelle für diese Zeit aufgehoben oder eingeschränkt werden. Insbesondere sollen Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, die nur während der Arbeitszeit (z. B. zum Schutz der im Arbeitsbereich Tätigen) erforderlich sind, in der arbeitsfreien Zeit aufgehoben werden. Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass - entsprechend dem Baufortschritt - die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und Baustellenbreite möglichst gering gehalten werden. Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden. Bei Arbeitsstellen von längerer Dauer ist auf Zeiten mit starkem Reiseverkehr, bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer ist auf die Spitzen des Berufs- und Ausflugsverkehrs zu achten. Als Umleitungsstrecken sollen nur solche Straßen ausgewählt werden, die für die Art und Menge des umzuleitenden Verkehrs genügen und die, wenn notwendig, mit zumutbarem Aufwand für die Umleitung hergerichtet werden können. Bereits bei der Planung von zeitlich und/oder räumlich größeren Arbeitsstellen sind die Straßenverkehrsbehörde sowie die Polizei frühzeitig zu beteiligen. Soweit in Städten besondere Stellen zur Koordinierung solcher Arbeiten eingerichtet sind, sind diese zu beteiligen.

 

3. Haftung (Verkehrssicherungspflicht)

 

Zur Sicherung der Arbeitsstelle ist in erster Linie der (Bau-)Unternehmer, der die tatsächliche Gewalt über die Baustelle hat, verpflichtet. Verantwortlich sind daneben aber auch der örtliche Arbeitsstellenleiter, u. U. sogar der Auftraggeber und der Träger der Straßenbaulast.

 

Die Verkehrssicherungspflicht des (Bau-)Unternehmers betrifft die gesamte Arbeitsstelle und beginnt bzw. endet, solange der (Bau-)Unternehmer die tatsächliche Gewalt über die Baustelle hat; in der Regel also auch noch nach Abschluß der Bauarbeiten bis zum Abbau der Sicherungsmaßnahmen. Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, daß niemand einen anderen mehr als unvermeidlich gefährden soll. Sie bedeutet, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Wegebenutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Grundsätzlich hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet; eine besondere Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für einen aufmerksamen Straßenbenutzer eine Gefahrenlage entweder völlig überraschend oder nicht ohne weiteres erkennbar ist.

 

4. Umfang der Sicherungsmaßnahmen

 

Welche (verkehrsrechtlichen) Sicherungsmaßnahmen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht, aber auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, erforderlich sind, richtet sich nach den besonderen örtlichen und verkehrlichen Umständen des Einzelfalles. Je größer und schwerer erkennbar eine von der Arbeitsstelle ausgehende Gefahr ist, desto deutlicher müssen die Sicherung-smaßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte, der Geräte und der Maschinen in der Arbeitsstelle selbst sowie zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrzeugverkehr, Radverkehr, Fußgängerverkehr usw.) sein. Die Verkehrssicherungspflicht entbindet deshalb auch nicht den (Bau-) Unternehmer ständig in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die behördlich angeordneten (verkehrsrechtlichen) Maßnahmen ausreichen. Stellt sich vor oder während der Arbeiten heraus, daß die angeordneten (verkehrsrechtlichen) Maßnahmen nicht (mehr) ausreichend sein könnten, muß er unverzüglich bei der zuständigen Behörde - bei Gefahr in Verzug bei der Polizei - eine ergänzende verkehrsrechtliche Anordnung einholen. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (einschließlich der damit verbundenen Gebote und Verbote) können durch bauliche Leitelemente (z. B. Leitborde, Leitwände) oder andere Warneinrichtungen (z. B. Warnfahnen, Warnbänder, Warnposten) unterstützt oder ergänzt werden. Diese sonstigen Maßnahmen bedürfen keiner verkehrsrechtlichen Anordnung auf Grundlage der StVO. Von ihnen geht jedoch auch keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf das Verkehrsverhalten aus. Sie können daher angeordnete oder erforderliche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regelmäßig nicht ersetzen.

 

5. Aufstellung von Verkehrszeichenplänen

 

Der (Bau-)Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag zur Sicherung der Arbeitsstelle einen Verkehrszeichenplan, ggf. auch einen Umleitungsplan1 (bei Verkehrsumleitungen) sowie einen Signallageplan und Signalzeitenplan1 (bei Lichtzeichenregelung) beizugeben. Diese Pläne sind unter Beachtung der Vorschriften der StVO, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sowie den »Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen- RSA«, den »Richtlinien für Umleitungs-beschilderungen- RUB« sowie den »Richtlinien für LichtsignalanlagenRiLSA« aufzustellen.

 

Die »Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen- RSA« enthalten zur Arbeitserleichterung, abgestimmt auf Standardsituationen, Regelpläne2. Ein geeigneter Regelplan kann dann, wenn es die besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände zulassen, unverändert übernommen werden. Auch kann ein grundsätzlich geeigneter Regelplan als Grundbaustein für einen eigenen Verkehrszeichenplan verwendet werden. Nur wenn die besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände nicht unerheblich von den Standardsituationen abweichen, ist die Aufstellung eines eigenen Verkehrszeichenplanes z. B. auf Grundlage eines Lageplanes des Vermessungsamtes/ des Trägers der Straßenbaulast ratsam.

 

Der Verkehrszeichenplan / der Antrag muß neben den Sicherungsmaßnahmen auch besondere Einzelheiten über zu ändernde Verkehrszeichen (einschl. Markierungen) im Verlauf der Arbeiten, Änderungen an arbeitsfreien Tagen sowie zur entgegenstehenden und vorhandenen Verkehrsregelung (z. B. vorhandene Beschilderung und Markierung mit Angaben über erforderliches Abdecken, Entfernen oder Ungültigmachen) enthalten.

 

Der (Bau-)Unternehmer muß einen Verkehrszeichenplan nur dann nicht vorlegen, wenn einer der nachfolgenden Fälle zutrifft:

  1. Bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Verkehr auswirken.

    (Dies setzt voraus, dass die Auswirkungen der Arbeitsstelle auf den Straßenverkehr tatsächlich so geringfügig sind, dass der Eintritt konkreter Gefahr als ausgeschlossen ist. Das ist nur sehr selten der Fall. Die Straßenverkehrsbehörden sind im Sinne der Verkehrssicherheit gehalten, diese Ausnahmeregelung zurückhalten zu handhaben.)
     
  2. Wenn ein geeigneter Regelplan besteht und dieser unverändert übernommen werden kann.

    (Die zuständige Behörde legt dann ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung eine bestätigte Ausführung des Regelplans bei).
     
  3. Wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt.

    (Auf diese Ausnahmeregelung besteht kein Anspruch. Sie kann insbesondere nur bei größeren Arbeiten, welche ein abgestimmtes Verkehrskonzept verlangen, in Betracht kommen. Es wird deshalb dringend empfohlen, die zuständige Behörde frühzeitig anzusprechen).

 

6. Verantwortlicher

 

Als Verantwortlicher kann benannt werden, wer jederzeit direkten Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort hat und über ausreichende Entscheidungsvollmachten des (Bau-) Unternehmers verfügt. Die Benennung eines Verantwortlichen schließt allerdings nicht die in erster Linie bestehende Verantwortung des (Bau-) Unternehmers aus; entscheidend sind hier die besonderen Umstände des Einzelfalles. Die zuständige Behörde kann gestatten, dass der Verantwortliche erst bis zur Errichtung der Arbeitsstelle benannt wird.

 

7. Überprüfung/Überwachung

 

Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde und die Polizei sind gehalten, Arbeitsstellen an Straßen vor Ort hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der angeordneten (verkehrsrechtlichen) Sicherungsmaßnahmen zu prüfen und die planmäßige Kennzeich-nung zu überwachen. Der (Bau-)Unternehmer muß deshalb immer mit solchen Kontrollen rechnen.

 

8. Kosten

 

Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen hat der (Bau-) Unternehmer dann zu tragen, wenn sie durch diese Arbeiten erforderlich werden (vgl. § 5 b Abs. 2 Buchst. d StVG).

 

9. Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient (vgl. § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO). Ohne Anordnung aufgestellte oder von der Anordnung abweichende Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nichtig und müssen von den Verkehrsteilnehmern nur befolgt werden, solange und soweit ansonsten eine Gefahr zu befürchten ist (z. B. Vorfahrtregelung).

 

10. Sondernutzung

 

Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist jedermann gestattet. Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der (öffentlich-rechtlichen) Erlaubnis, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann bzw. der (privat-rechtlichen) Gestattung, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann. Näheres kann bei der Straßenbaubehörde, ggf. auch bei der Gemeinde, erfragt werden.

Definition Arbeiten im Straßenraum:

Arbeiten im Straßenraum sind temporäre Maßnahmen auf, neben oder über öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege), die den Verkehr beeinflussen und eine spezielle Absicherung erfordern, wie z.B. Leitungsarbeiten, Vermessungen oder Instandhaltungen, Gerüstaufstellungen wofür eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde nötig ist, um die Sicherheit für Beschäftigte und Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. 

 

Definition Straßenbauarbeiten:

Straßenbauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Erhaltung und Sanierung von Verkehrswegen wie Straßen, Wegen und Plätzen, einschließlich des Aushubs, der Bodenverdichtung, dem Einbau von Tragschichten und der Oberflächengestaltung mit Asphalt, Beton oder Pflastersteinen, um sichere und dauerhafte Wege für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zu schaffen. 

Diese wirken sich auf den Straßenverkehr aus. Zur Sicherung der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich) sowie zur Sicherung und Ordnung des Verkehrs (Verkehrsbereich) wird deshalb eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt (§45 Abs. 6 StVO).

Wenn keine Pläne vorgelegt werden und/oder kein anderer Regelplan ohne Änderung geeignet ist, muss dies hier begründet werden.

Art
Lage

Bitte geben Sie die Straßenklasse z. B. Bundesstraße „B“, Staatsstraße „St“, Kreisstraße „KEH“ mit der Straßennummer an. Bei Gemeindestraßen geben Sie bitte „G“ oder „GVS" an

ggf. getrennt nach Bauphasen

Umfang

Breiten von Behelfsstreifen, Restbreiten von geschränkten Fahrbahnteilen

Dauer
Kennzeichnung, Verkehrsregelung, Verkehrsführung

Innerorts:

B I/1      Straße mit geringer Verkehrsstärke oder in geschwindigkeitsreduziertem Bereich und mit geringer Einengung

B I/2      Straße mit geringer Verkehrsstärke oder in geschwindigkeitsreduziertem Bereich und mit deutlicher Einengung (analog bei Richtungsfahrbahn oder Einbahnstraße

B I/3      Zweistreifige Fahrbahn mit geringer Einengung (analog bei Richtungsfahrbahn oder Einbahnstraße)

B I/4      Zweistreifige Fahrbahn mit Verkehrsführung über Behelfsfahrstreifen (analog bei Richtungsfahrbahn)

B I/5      Zweistreifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung – Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage

B I/6      Zweistreifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage mit Fußgängerführung

B I/7      Zweistreifige Fahrbahn mit Arbeitsstelle in Fahrbahnmitte

B I/8      Zweistreifige Fahrbahn mit beidseitiger Einengung mit geringer Verkehrsstärke Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen

B I/9      Vierstreifige Fahrbahn mit Sperrung eines rechten Fahrstreifens bzw. dreistreifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der zweistreifigen Richtung – Führung über Seitenstreifen 

B I/10    Vierstreifige Fahrbahn mit Sperrung eines linken Fahr streifens bzw. dreistreifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der zweistreifigen Richtung – Führung über Seitenstreifen

B I/11    Vierstreifige Fahrbahn mit Sperrung eines rechten Fahrstreifens bzw. dreistreifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der zweistreifigen Richtung

B I/12    Vierstreifige Fahrbahn mit Sperrung eines linken Fahr streifens bzw. dreistreifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der zweistreifigen Richtung

B I/13    Vierstreifige Fahrbahn mit Sperrung der Fahrstreifen einer Richtung

B I/14    Zweistreifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung – Einbahnstraßenregelung

B I/15    Sperrung einer Straße

B I/16    Zweistreifige Fahrbahn mit Kreisverkehr Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage mit Fußgängerquerung

B I/17    Zweistreifige Fahrbahn mit Kreisverkehr Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage mit Fußgängerquerung 

B I/18    Zweistreifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung und Einmündung Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage 

B I/19    Zweistreifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung und Einmündung Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage mit

B II/1     Paralleler Geh- und Radweg mit Sperrung des Radweges (bei Sperrung des Gehweges analog) geringe Einengung der Fahrbahn (bei Richtungsfahrbahn analog

B II/2     Paralleler Geh- und Radweg mit Sperrung des Radweges (bei Sperrung des Gehweges analog) geringe Einengung der Fahrbahn (bei Richtungsfahrbahn analog)

B II/3     Nicht benutzungspflichtiger getrennter Geh- und Radweg mit Sperrung des Radweges (bei Sperrung des Gehweges analog) geringe Einengung der Fahrbahn (bei Richtungsfahrbahn analog)

B II/4     Gehwegsperrung – Notweg auf der Fahrbahn – Straße mit geringer Verkehrsstärke oder in geschwindigkeitsreduziertem Bereich und mit geringer Einengung 

B II/5     Zweistreifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung und teilweiser Sperrung eines Gehweges – Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage

B II/6     Zweistreifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage mit Fußgängerführung

B II/7     Sperrung des nicht benutzungspflichtigen getrennten Geh- und Radweges. Notweg über Fahrbahn – Verkehrsführung über Behelfsfahrstreifen Zweistreifige Fahrbahn mit Verschwenkung beider Fahrstreifen (bei Richtungsfahrbahnen analog.

B II/8     Sperrung des getrennten Geh- und Radweges. Notweg über Fahrbahn – Halbseitige Sperrung der Fahrbahn – Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen (bei Richtungsfahrbahnen analog)

B II/9     Sperrung des Gehweges. Notweg über Fahrbahn geführt – Straße mit geringer Verkehrsstärke oder in geschwindigkeitsreduziertem Bereich und mit deutlicher Einengung (bei Seitenstreifen analog)

B II/10  Fußgängerschutztunnel und Baustelleneinrichtung

B III/1   Vierstreifige Fahrbahn mit Schienenbahn Sperrung des Schienenbahnbereiches einer

B IV/1   Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Einengung eines Fahrstreifens

B IV/2   Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf Straßen mit Vzul ≤ 50 km/h

B IV/3   Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Sperrung des Schienenbahnbereiches

B IV/4   Zweistreifige Fahrbahn mit Kreisverkehr – Arbeitsstelle kürzerer Dauer (nur bei Tageslicht)

 

Außerorts:

C I/1      Bei befestigtem Seitenstreifen und ohne Einengung der Fahrbahn

C I/2      Bei befestigtem Seitenstreifen und ohne Einengung der Fahrbahn auf einen Fahrstreifen

C I/3      Verkehrsführung über Behelfsfahrstreifen

C I/4      Fahrbahn halbseitig gesperrt – Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen 

C I/5      Fahrbahn halbseitig gesperrt – Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage

C I/6      Arbeitsstelle am Übergang vom Außer- in den Innerortsbereich Fahrbahn halbseitig gesperrt 

C I/7      Dreistreifige Fahrbahn Sperrung des rechten Fahrstreifens der zweistreifigen Richtung

C I/8      Dreistreifige Fahrbahn Sperrung des linken Fahrstreifens der zweistreifigen Richtung 

C I/9      Dreistreifige Fahrbahn – Sperrung der einstreifigen Richtung

C I/10    Arbeitsstellenumfahrung mit Behelfsfahrbahn  

C I/11    Dreistreifige Fahrbahn Sperrung des rechten Fahrstreifens der zweistreifigen Richtung

C I/12    Zweistreifige Fahrbahn mit Kreisverkehr Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage

C I/13    Zweistreifige Fahrbahn mit Kreisverkehr Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage

C II/1     Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Beschilderung auf Straßen mit geringer Verkehrsstärke (nur bei Tageslicht)

C II/2     Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit fahrbarer Absperrtafel (nur bei Tageslicht)

C II/3     Bewegliche Arbeitsstelle (nur bei Tageslicht und guten Sichtverhältnissen)

C II/4     Fahrbahn halbseitig gesperrt – Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage (nur bei Tageslicht und erhöhten Anforderungen nach RSA Teil C Abschnitt 3 Absatz 9)

C II/5     Arbeitsstelle von kürzerer Dauer dreistreifige Fahrbahn Sperrung der einstreifigen Richtung (nur bei Tageslicht) 

C II/6     Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dreistreifiger Fahrbahn Sperrung des linken Fahrstreifens der zweistreifigen Richtung bei Sperrung des rechten Fahrstreifens analog (nur bei Tageslicht)  

C II/7     Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dreistreifiger Fahrbahn Sperrung der einstreifigen Richtung (nur bei Tageslicht) 

C II/8 Arbeitsstelle kürzerer Dauer auf zweistreifiger Fahrbahn mit Kreisverkehr (nur bei Tageslicht)

C II/AmS 1 Arbeitsstelle mit nicht befahrbarer Fläche in Fahrbahnmitte und Arbeitsfahrzeug mit Sonderrechten 

C II/AmS 2 Arbeitsstelle mit nicht befahrbarer Fläche in Fahrbahnmitte und Arbeitsfahrzeug mit Sonderrechten unter Anhalten einer Fahrtrichtung

C II/AmS 3 Arbeitsstelle mit örtlich fortschreitenden Arbeiten am Fahrbahnrand

 

Autobahnen:

D I/1l     Verkehrsführung x+2 – ein Fahrstreifen und ein Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter zweistreifiger Fahrbahn

D I/1r    Verkehrsführung x+2 – ein Fahrstreifen und ein Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter zweistreifiger

D I/2      Verkehrsführung x+2 – zwei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter zweistreifiger Fahrbahn  

D I/3l     Verkehrsführung x+1 – ein Fahrstreifen auf eingeschränkter zweistreifiger Fahrbahn bei Arbeiten am Mittelstreifen, wenn kein geeigneter Seitenstreifen vorhanden ist

D I/3r    Verkehrsführung x+1 – ein Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter zweistreifiger Fahrbahn

D I/4      Verkehrsführung x+2 – zwei Behelfsfahrstreifen bei Arbeiten am Mittelstreifen und vorhandenem Seitenstreifen

D I/5l     Verkehrsführung x+3 – drei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter dreistreifiger Fahrbahn bei Arbeiten am Mittelstreifen

D I/5r    Verkehrsführung x+3 – drei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter dreistreifiger Fahrbahn

D I/6l     Verkehrsführung x+2 – zwei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter dreistreifiger Fahrbahn bei Arbeiten am Mittelstreifen, wenn kein geeigneter Seitenstreifen vorhanden ist

D I/6r    Verkehrsführung x+2 – zwei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter dreistreifiger Fahrbahn  

D I/7      Verkehrsführung x+2 – zwei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter dreistreifiger Fahrbahn  

D II/1a  Verkehrsführung 3+1 – drei Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn ein Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn 

D II/1b  Verkehrsführung 3+1 – drei Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn ein Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn 

D II/2a  Verkehrsführung 4+0 – vier Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn

D II/2b  Verkehrsführung 4+0 – vier Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn

D II/3a  Verkehrsführung 2+0 – zwei Fahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn

D II/3b  Verkehrsführung 2+0 – zwei Fahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn

D II/4a  Verkehrsführung 3+0 – drei Fahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn

D II/4b  Verkehrsführung 3+0 – drei Fahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn

D II/5a  Verkehrsführung 4+2 – vier Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn zwei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn

D II/5b  Verkehrsführung 4+2 – vier Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn zwei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn

D II/6a  Verkehrsführung 5+1 – fünf Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn ein Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn

D II/6b  Verkehrsführung 5+1 – fünf Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn ein Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn

D II/7a  Verkehrsführung 4+0 – vier Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn 

D II/7b  Verkehrsführung 4+0 – vier Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn

D II/8a  Verkehrsführung 5+0 – fünf Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn

D II/8b  Verkehrsführung 5+0 – fünf Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn

D II/9a  Verkehrsführung 5+0 – fünf Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn mit Überleitung von drei Fahrstreifen

D II/9b  Verkehrsführung 5+0 – fünf Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn mit Überleitung von drei Fahrstreifen 

D AS 1   Verkehrsführung an Anschlussstellen Führung der Behelfsfahrbahn unter Mitnutzung des Seitenstreifens – Regelfall

D AS 2   Verkehrsführung an Anschlussstellen Führung der Ein- und Ausfahrtrampen über das Baufeld

D III/1l  Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem linken Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn

D III/1r  Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem rechten Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn

D III/2   Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem linken Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn Zweistreifige Verkehrsführung unter Mitnutzung des Seitenstreifens

D III/3   Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des mittleren und rechten Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn

D III/4   Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des mittleren und linken Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn

D IV/1l  Nachtbaustelle Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem linken Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn

D IV/1r Nachtbaustelle Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem rechten Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn

D IV/2   Nachtbaustelle – Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des mittleren und rechten Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn

D IV/3   Nachtbaustelle – Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des mittleren und linken Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn

Verantwortlicher
Verantwortlicher Bauleiter
Verantwortliche Person für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit
Verantwortlicher für den Betrieb; sowie für die Störungsbeseitigung der Lichtzeichenanlage während und nach der Arbeitszeit
Anlagen

z.B. RSA-Bescheinigung, Erlaubnis/Gestattung zur Sondernutzung

Information zum Regelplan als Hilfetext bei Kennzeichnung (s.o.)

Datum und Uhrzeit

 

30.01.2026 

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