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Landratsamt Kelheim

SG 44 - Bodenschutzrecht

Donaupark 12

93309 Kelheim

staatl-Abfallrecht@landkreis-kelheim.de
Information
Anzeigepflichtiger
Zweck
Ort
Maßnahme
Material

Anzeige des Auf- bzw. Einbringens von Materialien auf oder in den Boden

nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Information

Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam zutreffen:

 

1. Es handelt sich um das Auf- bzw. Einbringen von Materialien

  • nach § 7 BBodSchV auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder
  • nach § 8 BBodSchV unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch in Form der Verfüllung einer Abgrabung oder eines Tagebaus oder in Form des Massenausgleichs im Rahmen einer Baumaßnahme.

2. Hierbei wird Material mit einem Volumen von mehr als 500 m³ verwertet.

 

Die Anzeigepflicht nach BBodschV entfällt, falls die Maßnahme einem anderen behördlichen Zulassungs- oder Anzeigeverfahren in einem anderen Rechtsbereich unterliegt (insb. Deponiegenehmigung, Baugenehmigung oder Zulassung für Kiesgruben).

 

Anzeigepflichtig sind unmittelbar die Beteiligten beim Auf- bzw. Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, d.h. Grundstückseigentümer, Pächter, Nutzer, Bewirtschaftende sowie andere Besitzer des Grundstücks und auch diejenigen, die die Maßnahmen verrichten (z. B. Bauunternehmer) oder durchführen lassen. Die Anzeige soll nur durch eine Person aus den genannten Gruppen erfolgen.

 

Die Anzeige muss der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Auf- oder Einbringungsmaßnahme vorliegen.

Datenschutzerklärung

Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie unter Datenschutz | Landkreis Kelheim (landkreis-kelheim.de) abrufen.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auch von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@landkreis-kelheim.de oder 09441 207-1121.

 

Hier finden Sie spezifische Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen dieses Formularvorgangs. 

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1. Anzeigepflichtiger

2. Zweck der Auf- bzw. Einbringungsmaßnahme

Geländeveränderung zur leichteren Bewirtschaftung ist i. d. R. unzulässig.

3. Angaben zum Auf- bzw. Einbringungsort

3.1 Lage der Auf- bzw. Einbringungsfläche

Ein Lageplan ist als Anlage beizulegen/hochzuladen.

3.2 Nutzungen des Flurstücks

3.3 Bodenbeschaffenheit des Flurstücks

Nur bei landwirtschaftlich genutzter Fläche

Bitte Bodenschätzkataster ergänzend hochladen/beilegen:

Nur bei landwirtschaftlich genutzter Fläche

(0-2)

Nur bei landwirtschaftlich genutzter Fläche

4. Angaben zur Auf- bzw. Einbringungsmaßnahme

 

Teilflächen bitte im Lageplan markieren.

Bei der Aufbringung von humosem Oberboden ist die maximale Höhe auf 20 cm zu beschränken. Auch im Übrigen wird auf die grundlegenden Anforderungen der DIN 19731 zur Verwertung von Bodenmaterial verwiesen.

5. Angaben zu Herkunft und Zustand des Auf- bzw. Einbringungsmaterials

Herkunft / Bodenbeschaffenheit Ort

Nur bei landwirtschaftlich genutzter Fläche

*z. B. Bauschutt, **z. B. behandeltes Holz, Glas.

all fields marked with a (*) are required and must be filled out