Landratsamt Kelheim
SG 44 - Bodenschutzrecht
Donaupark 12
93309 Kelheim
Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam zutreffen:
1. Es handelt sich um das Auf- bzw. Einbringen von Materialien
2. Hierbei wird Material mit einem Volumen von mehr als 500 m³ verwertet.
Die Anzeigepflicht nach BBodschV entfällt, falls die Maßnahme einem anderen behördlichen Zulassungs- oder Anzeigeverfahren in einem anderen Rechtsbereich unterliegt (insb. Deponiegenehmigung, Baugenehmigung oder Zulassung für Kiesgruben).
Anzeigepflichtig sind unmittelbar die Beteiligten beim Auf- bzw. Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, d.h. Grundstückseigentümer, Pächter, Nutzer, Bewirtschaftende sowie andere Besitzer des Grundstücks und auch diejenigen, die die Maßnahmen verrichten (z. B. Bauunternehmer) oder durchführen lassen. Die Anzeige soll nur durch eine Person aus den genannten Gruppen erfolgen.
Die Anzeige muss der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Auf- oder Einbringungsmaßnahme vorliegen.
Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie unter Datenschutz | Landkreis Kelheim (landkreis-kelheim.de) abrufen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@landkreis-kelheim.de oder 09441 207-1121.
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Geländeveränderung zur leichteren Bewirtschaftung ist i. d. R. unzulässig.
Ein Lageplan ist als Anlage beizulegen/hochzuladen.
Nur bei landwirtschaftlich genutzter Fläche
Bitte Bodenschätzkataster ergänzend hochladen/beilegen:
(0-2)
Teilflächen bitte im Lageplan markieren.
Bei der Aufbringung von humosem Oberboden ist die maximale Höhe auf 20 cm zu beschränken. Auch im Übrigen wird auf die grundlegenden Anforderungen der DIN 19731 zur Verwertung von Bodenmaterial verwiesen.
*z. B. Bauschutt, **z. B. behandeltes Holz, Glas.